Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2014

BGH Beschluss vom 10.07.2014 – 1 StR 247/14

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_2

Der Angeklagte befand sich vom 27. März 2013 bis zum 22. Mai 2013 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik (UA S. 6).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_3

Das Landgericht hat den Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem Mitgliedstaat der EU, welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war (UA S. 24).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_5

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_6

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 5 StR 170/03).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_7

Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_8

Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/1-str-247-14#rd_9

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher