Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 565/13

12. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_2

Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_3

Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei, und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_4

Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_5

Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen, ergänzend vorzutragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_6

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-04/xii-zb-565-13#rd_7

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Guhling