Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 14.05.2014 – VII ZR 102/12

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausgesetzt.

Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 95.915,76 € (Revision der Beklagten: 63.076,12 €; Anschlussrevision des Klägers: 32.839,64 €)

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_1

Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit Brillengestellen unterhält. Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., S. J., E. P. und K. L. Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen Handelsvertretern der Beklagten, deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen anderer Marken war. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Liste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der Beklagten erworben hatten. Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der genannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der Beklagten vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_2

Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten nach entsprechender Abmahnung des Klägers am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,76 € geltend gemacht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_3

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 63.076,12 € brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50 % errechnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Bezug auf den zuerkannten Handelsvertreterausgleich weiter. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 32.839,64 € erreichen.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_5

1. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Parallelverfahren VII ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_6

2. Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Beiden Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgestaltung zugrunde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_7

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, juris Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; ebenso BAGE 134, 307, 308 ff.; BVerwGE 123, 322, 346).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-14/vii-zr-102-12#rd_8

Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rechtsstreit VII ZR 328/12 auszusetzen.

Kniffka Safari Chabestari Eick

Kartzke Graßnack