Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 18.12.2013 – III ZR 65/13

3. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 65/13 vom

18. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 14.580 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen, sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren

und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).

Schlick Wöstmann Tombrink

Remmert Reiter

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 2 O 99/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 243/11 -