Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 15.08.2013 – I ZA 6/13

1. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/13 vom

15. August 2013

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Antrag der Schuldnerin vom 16. Juni 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2013 in Betracht kommt.

2 Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).

Bornkamm Büscher Schaffert

Kirchhoff Löffler

Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2013 - 182 M 2612/12 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.06.2013 - 23 T 306/13 -