Rechtsprechung / AG Bielefeld / 2013

AG Bielefeld Beschluss vom 11.03.2013 – 182 M 2612/12

ECLI:DE:AGBI:2013:0311.182M2612.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Widerspruch der Schuldnerin vom 24.10.2012 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass die eidesstattliche Versicherung bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses abzugeben ist.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12#rd_1

Mit im Termin erhobenem Widerspruch wandte sich die Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 807, 900 ZPO. Auf die Erklärungen der Schuldnerin sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträgen wird Bezug genommen.

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Der Gläubiger wurde zum Widerspruch der Schuldnerin gehört. Er gibt keine Erklärungen ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12#rd_2

Der Widerspruch ist gemäß § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Schuldnerin kann mit ihren Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.

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Über die Einwendungen hätte allenfalls im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht entschieden werden können.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12#rd_3

Der Schuldnerin bleibt die Möglichkeit, nach der Prüfung der Erfolgsaussichten Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO vor dem Prozessgericht zu erheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12#rd_4

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist die Schuldnerin verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

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Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12#rd_5

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde gemäß § 900 Abs. 4 ZPO angeordnet, da der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wurde, die den Anspruch selber betreffen.

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Rechtsmittelbelehrung:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2013-03-11/182-m-2612-12#rd_6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.

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Bielefeld, 11.03.2013