Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 13.06.2013 – 1 StR 142/13
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 142/13
vom
13. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl Graf Jäger Cirener Radtke