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BGH, Beschluss vom 13.06.2013 – 1 StR 142/13

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 142/13

vom

13. Juni 2013

in der Strafsache

gegen

wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wahl Graf Jäger Cirener Radtke