Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2013
BGH Beschluss vom 08.05.2013 – I ZA 12/12
1. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 12/12 vom
8. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 9. November 2012 abgelaufen ist. Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Kläger hätte hierfür innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00, NJW 2000, 3344; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ
2004, 334, 335; Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - I ZA 5/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 8. Januar 2013 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2, jeweils mwN). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers am 9. November 2012 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist jedoch erst am 10. Dezember 2012 eingereicht worden.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.02.2012 - 33 O 118/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2012 - 6 U 56/12 -