Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 25.04.2013 – 2 StR 458/12

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der

Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.

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