Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 25.04.2013 – 2 StR 458/12
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der
Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.
Becker Fischer Appl
Schmitt Eschelbach