nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – 2 StR 458/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der

Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.

Becker Fischer Appl

Schmitt Eschelbach

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.04.2013 – 2 StR 458/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/2-str-458-12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
