Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 28.03.2013 – 2 ARs 220/12
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 220/12 2 AR 180/12 vom 28. März 2013 in der Strafvollzugssache des
wegen Verlegung auf die Therapiestation
Az.: 4 StVK 217/11 Landgericht Kassel Az.: 3 Ws 1095/11 (StVollz) Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene „Anhörungsrüge“ ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
Fischer Berger Ott