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# BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – 2 ARs 220/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 220/12 2 AR 180/12 vom 28. März 2013 in der Strafvollzugssache des

wegen Verlegung auf die Therapiestation

Az.: 4 StVK 217/11 Landgericht Kassel Az.: 3 Ws 1095/11 (StVollz) Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene „Anhörungsrüge“ ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.

Fischer Berger Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – 2 ARs 220/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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