Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 421/12

2. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Becker Fischer Appl

Krehl Ott