Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2013
BGH Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 421/12
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
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Krehl Ott