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# BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 421/12

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Becker Fischer Appl

Krehl Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 StR 421/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-14/2-str-421-12

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