Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2013

BGH Beschluss vom 22.01.2013 – 5 StR 604/12

5. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: „Regelbeispiel“) nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.

Basdorf Raum Schneider

Dölp König