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BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – 5 StR 604/12

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: „Regelbeispiel“) nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.

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