Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2012
BGH Beschluss vom 02.07.2012 – X ZR 94/11
10. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/11 vom
2. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das sich anschließende Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 I. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die vorausgegangene Prozesskostenhilfebewilligung im ersten Revisionsverfahren und im nachfolgenden wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut Prozesskostenhilfe beantragt und sich dazu auf seine früher gemachten Angaben bezogen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger haben unter anderem die Ablichtung eines notariellen Vertrags aus dem Jahr 2010 vorgelegt, in dem der Beklagte erklärt hat, für den Verkauf des Grundstücks A. in der Gemarkung W. (Gemeinde S. ) einen Kaufpreis von 80.000 EUR bereits bezahlt erhalten zu haben. Zu diesem Sachverhalt, zu dem dem Beklagten Gehör gewährt worden ist, hat sich der Beklagte nicht geäußert.
2 II. Demnach hat der Beklagte nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Er ist nämlich verpflichtet, sein Vermögen
einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dass einer der Fälle des § 90 Abs. 2 SGB XII vorliege, nach dem bestimmte Vermögenswerte nicht herangezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei einem erhaltenen Betrag von 80.000 EUR erkennbar nicht um einen kleineren Barbetrag oder sonstigen Geldwert im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
3 Einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedurfte es nicht, weil sich der Beklagte nicht - wie es seine Obliegenheit gewesen wäre - zu dem Zufluss des Betrags von 80.000 EUR geäußert hat.
Keukenschrijver Mühlens Gröning
Grabinski Schuster
Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 358/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 15 U 70/05 -