Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 02.07.2012 – X ZR 94/11

10. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/11 vom

2. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 6 beendet ist.

Gründe§

1 Auf den Senatsbeschluss vom 2. November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu 6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.

Keukenschrijver Mühlens Gröning

Grabinski Schuster

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 358/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 15 U 70/05 -