Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZB 298/11

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.544,31 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-28/ix-zb-298-11#rd_1

Das Insolvenzgericht hat, nachdem der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgehoben worden war, die Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin antragsgemäß auf 7.544,31 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht durch den Einzelrichter die Vergütung auf insgesamt 3.486,87 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wenden sich der Schuldner und die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-28/ix-zb-298-11#rd_2

Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-28/ix-zb-298-11#rd_3

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN).

III.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-28/ix-zb-298-11#rd_4

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.

Vill Raebel Pape

Grupp Möhring