Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 19.04.2012 – 2 StR 50/12
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/12 vom 19. April 2012 in der Strafsache gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 2011
1. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen verurteilt ist,
2. im Ausspruch über die Adhäsionsklagen dahin ergänzt, dass der Angeklagte zum Ersatz künftiger materieller Schäden an die Nebenkläger M. und O. nur verpflichtet ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind; der weitere Ausspruch über Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger M. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass er verpflichtet ist, den Nebenklägern M. und O. die künftig aus der zu ihrem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Ergänzung des Schuldspruchs und zur Ergänzung des Ausspruchs über die Adhäsionsklagen, soweit es um die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden der Adhäsionskläger geht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Adhäsionsentscheidung bedarf zum Feststellungsausspruch hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden der Adhäsionskläger der einschränkenden Ergänzung. Soweit das Landgericht den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern künftig entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10). Im Übrigen bleibt der Ausspruch über die Adhäsionsklagen unberührt.
Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, 4 den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ernemann Fischer Berger
Eschelbach Ott