Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 26.03.2012 – 5 StR 86/12

5. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:

1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.

2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen „Haupttaten“ bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409).

Basdorf Brause Schaal

König Bellay