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BGH, Beschluss vom 26.03.2012 – 5 StR 86/12

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:

1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.

2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen „Haupttaten“ bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409).

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