Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 26.10.2011 – 5 StR 427/11
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, soweit er den Betrag von 780 € übersteigt; die hierwegen entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Mai 2011 dementsprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass der Verfall von 780 € angeordnet ist.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat übersehen, dass auch hinsichtlich der von H. erpressten 300 € der Verfall wegen Ersatzansprüchen des Opfers nicht angeordnet werden durfte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf wird der Verfall insoweit von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zum Nachteil
von V. ohne Begründung von Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 – 2 StR 195/09), beschwert den Angeklagten nicht.
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