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BGH Beschluss vom 20.10.2011 – IX ZB 220/11

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/11

vom

20. Oktober 2011

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Oktober 2011 beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 13. September 2011 (Kassenzeichen 780011130507) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2 Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der

Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 243 € richtet sich gemäß § 58 Abs. 2 GKG nach der vermeintlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin. Nach Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Gebühren an, mithin zweimal 25 € (siehe Anlage 2 zum GKG). Die angesetzte Gebühr war auch schon zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG fällig.

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 -