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BGH Beschluss vom 14.10.2011 – IX ZB 220/11

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/11

vom

14. Oktober 2011

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 14. Oktober 2011 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Im Übrigen war die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift des Antragstellers schon abgelaufen.

2 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 -