Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 18.01.2011 – IX ZB 253/10

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 253/10

vom

18. Januar 2011

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Januar 2011 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung steht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dem Insolvenzschuldner

die sofortige Beschwerde zu. Insolvenzschuldner ist nicht der Rechtsbeschwerdeführer, sondern die H. GmbH.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 5 IN 529/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2010 - 10 T 306/10 -