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BGH Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 48/09

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/09

vom

18. November 2010

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. November 2010 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe§

1 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.

2 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt den von der Beschwerde herangezogenen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533 unter II. 1.; v. 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91, NJW 1992, 2291, 2292 unter II. 2. c). Das Berufungsgericht hat die Unterschiede der beiden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. v. Ar. und Prof. Dr. K. behandelt und dargelegt, weshalb es dem zweitinstanzlichen Gutachten gefolgt

ist. Eine Verpflichtung zur nochmaligen Befragung des erstinstanzlichen Sachverständigen bestand nicht.

3 2. Hätte das Berufungsgericht gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO verstoßen, so läge in diesem Verfahrensfehler des Einzelfalls kein Grund zur Zulassung der Revision (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei juris Rn. 5, 6). Das von Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Klägerin ist insoweit nicht berührt worden.

4 3. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte "Beweisnot" der Hinterbliebenen angesichts der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Wissenschaft gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die hieraus er-

wachsenen Folgen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2009 - IX ZB 25/08, bei juris Rn. 4).

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 11406/07 - OLG München, Entscheidung vom 13.01.2009 - 18 EU 2/08 -