Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 176
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2006 – IX ZB 261/04
- BGH, 26.09.2002 – IX ZR 148/02
- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
- BGH, 23.04.2009 – IX ZB 25/08Zitiert von 2
- BGH, 21.02.2002 – IX ZB 36/01
- BGH, 10.01.2002 – IX ZB 113/00
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.07.2012 – 29 K 80.10Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.06.2007 – L 8 R 244/05Zitiert von 8
- LSG NRW, 06.06.2007 – L 8 R 54/05Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Regelaltersrente - Glaubhaftmachung von Beitragszeiten - Beschäftigung aus eigenem Willen - Abgrenzung der entgeltlichen Beschäftigung von Zwangsarbeit - Eignung des Entgelts zur Mitversorgung von Angehörigen - Zulässigkeit und Verwertung einer Anhörung von NS-Opfern in Israel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/176#abs-1 (1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/176#abs-2 (2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.