Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 219
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- BGH, 04.03.2004 – IX ZB 587/02
- OLG Saarbrücken, 18.05.2004 – 4 U 1/01 (Entsch)
- BGH, 04.03.2004 – IX ZB 113/03
- BGH, 14.05.2009 – IX ZB 40/08Zitiert von 1
- BGH, 26.09.2002 – IX ZR 148/02
- BGH, 21.02.2002 – IX ZA 4/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-1 (1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-4 (4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.