Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 219

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-1 (1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
4.
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/219#abs-4 (4) Für die Einlegung und Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

§ 218 § 220