Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 11.11.2010 – V ZR 68/10

5. Zivilsenat

MietrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter TOP 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Variante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_2

Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das Landgericht hat ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_3

Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_4

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_5

1. Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des Dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 43 ff. WEG) Anwendung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_6

2. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 hingewiesen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_7

3. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Teilanfechtung des zu TOP 3 in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. März 2010 verkündet worden.

III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/v-zr-68-10#rd_8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner