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BGH Beschluss vom 01.09.2010 – 5 StR 209/10

5. Strafsenat

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5 StR 209/10

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2010 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

1 Mit Beschluss vom 20. Juli 2010 hat der Senat ein gegen zwei der erkennenden Richter gerichtetes Befangenheitsgesuch als unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die Revision des Verurteilten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26. August 2010 „Rechtsmittel“ eingelegt und die daran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2 Als Rechtsbehelf ist hier allenfalls die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2010 hat der Verurteilte an diesem Tag Kenntnis von dem Beschluss erhalten. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der geschäftsplanmäßig besetzte Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tat-

sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre; sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

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