Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 28.07.2010 – XII ZB 317/10

12. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-28/xii-zb-317-10#rd_1

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-28/xii-zb-317-10#rd_2

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird – wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-28/xii-zb-317-10#rd_3

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-28/xii-zb-317-10#rd_4

Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-28/xii-zb-317-10#rd_5

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Hahne Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Günter