Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 21.07.2010 – 5 StR 246/10

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Januar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel dringt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Sachrüge durch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 6. März 2009 das ihm seit wenigen Wochen bekannte Tatopfer durch Ersticken. Während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs führte er einen Gegenstand in die Scheide seiner Bekannten ein. Hierdurch erlitt diese schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich, die zu einer erheblichen Blutung führten. Sie schrie auf und sprang nach vorne. Der Angeklagte wollte verhindern, dass aufgrund des Schreiens die Nachbarn aufmerksam werden, und drückte deshalb den Kopf seiner Bekannten mit der Hand in eine auf dem Boden liegende Decke. Dabei stützte er sich mit seinem Unterarm auf deren Rücken ab und legte sich mit seinem gesamten Gewicht von 90 kg auf sie. "In diesem Moment war dem Angeklagten gleichgültig," ob er hierdurch den Tod des Opfers herbeiführen würde. "Dies nahm er billigend in Kauf" (UA S. 6).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_3

2. Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_4

"Es ist allgemein bekannt, dass ein als äußerst gefährliche Gewalthandlung anzusehendes Verschließen der Atemwege grundsätzlich zum Tode führen kann. Allerdings ist hierbei die Erheblichkeit des Zeitmoments ebenso im allgemeinen Bewusstsein verankert. Dauer und Intensität des Erstickungsvorgangs stellen vor diesem Hintergrund zur Beurteilung des individuellen Tötungsvorsatzes geeignete und in der Rechtsprechung anerkannte Anknüpfungstatsachen dar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_5

Vorliegend lassen die Urteilsgründe befürchten, dass die gerichtliche Überzeugungsbildung auf einer unklaren Tatsachengrundlage beruht, da keine Mindestdauer des Erstickungsvorgangs dargelegt wird. Die Strafkammer verabsäumt es, möglichst genaue Feststellungen dahingehend zu treffen, wie lange und intensiv der Angeklagte auf die Geschädigte beim Verschließen der Atemwege eingewirkt hat. Damit fehlen wesentliche Anknüpfungspunkte für die Tätervorstellung von der Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_6

Insoweit kann in Ermangelung einer Darstellung des Zeitverständnisses des Gerichts auch nicht beurteilt werden, was das Schwurgericht unter einem 'längeren Zeitraum' versteht. Mit einer derart allgemein gehaltenen Beschreibung des Erstickungsvorgangs durfte sich das Landgericht nicht begnügen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz bedingter 10), zumal diese ungenaue Darstellung sich nicht mit den Ausführungen im Sachverständigengutachten deckt, dem sich die Schwurgerichtskammer angeschlossen hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_7

Nach dem Sachverständigengutachten ist der Tod 'in relativ kurzer Zeit, nach wenigen, vielleicht nur drei Minuten', eingetreten; aufgrund des Blutverlustes sei die Kompensationsfähigkeit des Herzens schon sehr beansprucht gewesen, so dass anzunehmen sei, dass der Tod durch Ersticken auch 'schnell' eingetreten sei (vgl. UA S. 29).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_8

Es kann vor dem Hintergrund dieser unpräzisen Ausführungen auch nicht aus dem Gesamtkontext nachvollzogen werden, ob das Landgericht dem Gutachten folgend von einem Verschließen der Atemwege über mindestens drei Minuten ausgeht und dies vom Landgericht – abweichend vom Sachverständigengutachten – als 'längerer Zeitraum' gewertet worden ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_9

Das Vorstellungsbild des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise ist insbesondere auch angesichts des massiven Blutverlusts der Geschädigten möglichst genau festzustellen, um auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob dieser die hohe Gefährlichkeit seines Handelns in sein Bewusstsein aufgenommen hat und nicht mehr ernstlich auf einen glimpflichen Ausgang vertraute.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_10

Es ist auch zu besorgen, dass die Strafkammer dem festgestellten Tatmotiv bei der Vorsatzfrage eine überbordende Rolle beigemessen hat. Das vom Schwurgericht festgestellte Tatmotiv, 'Ruhe zu haben und bei den Nachbarn keine Aufmerksamkeit zu erregen' (vgl. UA S. 6 f., 35), weist – anders als es die Urteilsgründe suggerieren – gerade nicht eindeutig auf einen Tötungsvorsatz.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_11

Die weitere Begründung des Tötungsvorsatzes, wonach sich dem Angeklagten der mögliche Eintritt der Todesfolge aufdrängen 'musste', da bei Verschließen der Atemwege 'über einen längeren Zeitraum' das Ausbleiben des Todes nur als glücklicher Zufall erscheinen kann (vgl. UA S. 35), lässt eine klare Abgrenzung zum lediglich bewusst fahrlässigen Handeln vermissen, ebenso wie die nachfolgende unscharfe Verneinung von Anhaltspunkten 'dafür, dass der Angeklagte die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut haben könnte, dass der Tod nicht eintreten werde' (vgl. UA S. 35).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_12

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf die Beweiswürdigung des Landgerichts aus. Diese hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand, denn der Schluss des Schwurgerichts auf den Vorsatz des Angeklagten kann in vorliegendem Fall nicht nachvollzogen werden."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_13

Dem tritt der Senat bei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere des Tötungsmotivs, auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage, vielmehr weitestgehend auf Vermutungen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Vorsatzannahme mit der Frage der Todesursache hebt er – auch insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Feststellungen insgesamt auf.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_14

3. Auf die zulässig erhobenen Verfahrensrügen kommt es damit nicht mehr an. Angesichts der darin gegen das Urteil gerichteten Angriffe bemerkt der Senat für das weitere Verfahren:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_15

Das neue Tatgericht wird sich für die hier besonders schwierige Aufklärung der Todesursache umfassender sachverständiger Beratung, gegebenenfalls auch durch bislang nicht mit der Sache befasste Sachverständige, versichern müssen. Auch mit Blick darauf, dass das Opfer weder eindeutige Zeichen äußerer Gewalt noch Abwehrverletzungen aufwies und Faserspuren in dessen Atmungssystem nicht aufgefunden wurden, wird vor allem zu prüfen sein, ob die durch die Verteidigung unter Vorlage mehrerer gutachtlicher Äußerungen herausgestellte Möglichkeit in Betracht kommt, dass das Opfer nicht an einer Erstickung, sondern an einer durch die Verletzungen im Genitalbereich verursachten Luftembolie verstorben ist. In diesem Zusammenhang wird von besonderer Bedeutung sein, ob das nachträglich angefertigte histologische Gutachten den zu stellenden Anforderungen entspricht und mit den Befunden des Sektionsgutachtens in Einklang steht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-21/5-str-246-10#rd_16

Mit Rücksicht auf die bereits lange Dauer der Untersuchungshaft wird dem Aspekt der Beschleunigung ungeachtet der relativen Komplexität des Verfahrens besonderer Stellenwert einzuräumen sein.

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