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BGH Beschluss vom 15.06.2010 – 4 StR 635/09

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/09

vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen

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wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2010 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 21. April 2010 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

1 Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.

2 Die vom Verurteilten vermisste Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den im Zusammenhang mit der Bewertung der Angaben der Zeugin D. erhobenen Rügen findet sich in dessen Antragsschrift vom 8. Februar

2010 unter A. 1. b (S. 6 unten bis S. 8 Mitte). Die Bedenken, die unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO gegen die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs erhoben werden, vermögen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufzuzeigen.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender