Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 09.06.2010 – 2 StR 146/10
2. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 146/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels wird gemäß § 74 JGG abgesehen; die Beschwerdeführerin hat jedoch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus der Revisionsbegründung selbst ergibt sich, dass der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2009 die depressiven Episoden dem Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ zugeordnet hat (S. 3 f.). Dies hat das Landgericht UA S. 44 zutreffend wiedergegeben. In dem von der Revision
vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 13. November 2009 (S. 35 f. der Revisionsbegründung) und ausweislich des Urteils auch in der Hauptverhandlung hat er diese Einordnung später korrigiert.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Bender