Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 01.06.2011 – 2 StR 147/11
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/11
vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der allgemeinen Sachrüge.
2 Die Revision ist unzulässig.
3 Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es bei Revisionen
von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 sowie Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 146/10).
Fischer Appl Berger
Eschelbach Ott