Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 14.04.2010 – 2 StR 124/10

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Anhörung des medizinischen Sachverständigen im Termin vom 12. November 2009 sei in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (§ 338 Nr. 5 StPO), geht schon deshalb ins Leere, weil die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Freibeweisverfahren zu klären ist.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt