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BGH Beschluss vom 25.03.2010 – 1 StR 567/09

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 567/09

vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. März 2010 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3 Die nunmehr zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener Rügen, die in der Revisionsbegründungsschrift vom 21. August 2009 erhoben worden waren. Zu diesen Rügen haben der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2010 Stellung genommen und der Verteidiger in der Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vom 8. Februar 2010 ergänzende Ausführungen gemacht. Der Senat hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung der von den Verfahrensbeteiligten hierzu

gemachten Ausführungen umfassend geprüft. Dabei hat er auch die vom Verurteilten nun in seiner Anhörungsrüge angesprochenen Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Revision berücksichtigt; den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich dabei nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Wahl Rothfuß Hebenstreit

Jäger Sander