Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010
BGH Beschluss vom 18.02.2010 – IX ZB 252/09
9. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/09
vom
18. Februar 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. Februar 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
2 Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des
Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht.
Ganter Kayser Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -