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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 67/09

I. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 67/09

BESCHLUSS§

vom

17. September 2009

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Beschlusses des

Landgerichts Karlsruhe, III. Kammer für Handelssachen, vom

10. Juni 2009 (14 O 158/06 KfH III) auszusetzen, wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.000 €

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_1

I. Das Landgericht hat die Schuldnerin durch rechtskräftiges Teilurteil

vom 6. Juli 2007 verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche

Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach

einer dem Urteil beigefügten Liste im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai

2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher be-

zeichnete Angaben zu enthalten hat. Die Schuldnerin hat im Vollstreckungsver-

fahren eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und

die darin enthaltenen Schriftstücke verweist. Der Gläubiger ist der Ansicht, die

vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buch-

auszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887

ZPO gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_2

Das Landgericht hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von ei-

nem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat

die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäfts-

räume durch den Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der für

den Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 € zu

zahlen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_3

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin

zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom

31. August 2009 hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlus-

ses des Landgerichts auszusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_5

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575

Abs. 5 i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.

Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung,

die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur

dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Voll-

ziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-

setzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde

zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007,

518 Tz. 9). Nach diesen Grundsätzen kann die Vollziehung des Beschlusses

des Landgerichts nicht ausgesetzt werden, weil sich überwiegende Gründe für

die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen lassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_6

Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene

Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung ist jedoch schon deshalb nicht begründet, weil die Schuldnerin nicht

dargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile dro-

hen als dem Gläubiger im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochte-

nen Beschlusses. Der Antrag hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg,

weil die Rechtsbeschwerde - nach derzeitigem Stand und bei vorläufiger Prü-

fung - unbegründet ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_7

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf

der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung

eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug

- wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern

auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2007

- I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15 m.w.N.). Es hat ferner mit Recht an-

genommen, dass im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen

Buchauszug zu erteilen, der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den

titulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 16 m.w.N.).

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit Vorlage

der Übersicht, die auf in mehreren Aktenordnern enthaltene Unterlagen verwei-

se, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs

nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde hat bislang nicht aufgezeigt und es ist auch

sonst nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_8

Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstre-

ckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage (BGH NJW-

RR 2007, 1475 Tz. 17 m.w.N.). Nach dem Teilurteil vom 6. Juli 2007 hat die

Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsge-

schäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem

Urteil beigefügten Liste in dem Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006

zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichne-

te Angaben zu enthalten hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_9

Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug

formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere

wenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Ur-

teilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Da-

bei gebietet es der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Han-

delsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilen-

den Provisionsabrechnung zu ermöglichen, dass der Buchauszug die geschäft-

lichen Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich

darstellt. In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der

im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich

nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr

frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kosten-

günstigere zu wählen (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001,

2333, 2335 f.; Urt. v. 20.9.2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Tz. 17;

Urt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 205/05, WRP 2009, 64 Tz. 14).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zb-67-09#rd_10

Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es danach überhaupt

zulässig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen.

Eine Bezugnahme auf Anlagen genügt den Anforderungen, die an die Erteilung

eines Buchauszugs zu stellen sind, jedenfalls dann nicht, wenn diese Anlagen

keine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten,

die der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat (vgl. BGH, Urt. v.

23.10.1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). So verhält es sich hier. Das Be-

schwerdegericht hat näher ausgeführt, dass die von der Schuldnerin gewählte

Form der Darstellung dem Gläubiger eine aufwändige und zeitraubende Suche

nach den Angaben abverlangt, die ihm aufgrund des Urteilsausspruchs im Teil-

urteil vom 6. Juli 2007 mitzuteilen sind. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufge-

zeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.

Bornkamm

Pokrant

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -