Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 15.05.2009 – 2 ARs 164/09

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Mai 2009

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Az.: 108 SsRs 10/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Az.: 1 Ss (Bz) 5/09 Oberlandesgericht Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2009 beschlossen:

1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 be-

teiligten Richter gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befan-

genheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Gehörsrü-

ge nach §§ 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betrof-

fenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachho-

lung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers

als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-15/2-ars-164-09#rd_1

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist

unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen,

sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wen-

det. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht (§ 26 a

Abs. 1 Nr. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-15/2-ars-164-09#rd_2

2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen

der Betroffene nicht gehört wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-15/2-ars-164-09#rd_3

3. Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 darüber hin-

aus noch Ausführungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vor-

sichtshalber falls nötig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enthält, geben diese

keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung vom 23. April 2009.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck