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# BGH, Beschluss vom 15.05.2009 – 2 ARs 164/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 164/09 2 AR 90/09

## BESCHLUSS

vom

15. Mai 2009

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Az.: 108 SsRs 10/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Az.: 1 Ss (Bz) 5/09 Oberlandesgericht Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2009 beschlossen:

1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 be-

teiligten Richter gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befan-

genheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Gehörsrü-

ge nach §§ 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betrof-

fenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachho-

lung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers

als unbegründet verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist

unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen,

sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wen-

det. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht (§ 26 a

Abs. 1 Nr. 2 StPO).

**Rn. 2**

2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen

der Betroffene nicht gehört wurde.

**Rn. 3**

3. Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 darüber hin-

aus noch Ausführungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vor-

sichtshalber falls nötig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enthält, geben diese

keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung vom 23. April 2009.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.05.2009 – 2 ARs 164/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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