Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 28.01.2009 – 2 StR 412/08

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat bemerkt:

Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des Landgerichts, der

Kieferbruch sei dem Geschädigten durch Tritte der Angeklagten L. zuge-

fügt worden (UA 25) einerseits und die Erwägung, Art und Weise der Misshand-

lungen nach der "Zigarettenpause" hätten nicht festgestellt werden können (UA

53) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Kieferverlet-

zung nach der "Zigarettenpause" verursacht wurde (UA 53) und die Strafkam-

mer die evtl. Beibringung einzelner, für den Tod (mit)ursächlicher Verletzungen

durch die Mitangeklagten der Angeklagten L. , wenn nicht als eigene

Handlung, dann jedenfalls als mittäterschaftliches Handeln nach § 25 Abs. 2

StGB zurechnet.

Die Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten

P. in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb nicht in Betracht,

weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt

werden konnte" (UA 94) ist rechtsfehlerhaft. § 64 StGB setzt nicht voraus, dass

bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen

(BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schließt jedoch aus, dass das

Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen fehlt es für eine

Anwendung des § 64 StGB an dem erforderlichen symptomatischen Zusam-

menhang (vgl. BGHR a.a.O.) zwischen der Tat - einer (psychischen) Beihilfe

zum Totschlag - und dem Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu

nehmen.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt