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BGH Beschlüsse vom 07.11.2008 – IV ZR 77/06

IV. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 7. November 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen den Se-

natsbeschluss vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der

Klägerin verworfen.

Gründe§

Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu

1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie-

weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es

handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Be-

gründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551

Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer,

ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung

setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen

sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung

der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge-

boten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos-

senen Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich

gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich

die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus

der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens-

grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbe-

helf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom

20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De-

zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW

2008, 2635 f.).

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2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im

Kern, dass angesichts der von der Klägerseite schon in den Tatsachen-

instanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat die-

sen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend

beachtet habe.

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Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-

drücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag

zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-

dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifver-

tragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu-

gebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaft-

lichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von

ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rüge-

begründung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der

angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungspräro-

gative zugestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungs-

gründe nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Be-

klagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist.

Vielmehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffas-

sung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach

Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen

das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht

auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom

13. Dezember 2007 aaO Tz. 2).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 299/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 168/05 -