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BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 275/08

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 275/08

BESCHLUSS§

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 19. Februar 2008 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge" zu ei-

ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine

Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des

Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2#rd_2

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Anordnung der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2#rd_3

Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem heroinabhängigen Ange-

klagten ein Hang zur Einnahme von berauschenden Mitteln im Übermaß vor-

liegt. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein

symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tatbege-

hung nicht feststellen lasse; der Heroinhandel habe nicht der Finanzierung der

Sucht, sondern in erster Linie dem Abtrag von Geldschulden bei einem Dro-

genhändler und der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln gedient.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2#rd_4

Damit hat das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme einer

Symptomtat gestellt. Für die Bejahung eines symptomatischen Zusammen-

hangs zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist es ausrei-

chend, dass der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umständen - mit dazu

beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammen-

hang ist typischerweise bei der so genannten Beschaffungskriminalität von

Rauschgiftsüchtigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie

hier - mittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl.

BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08 = StV 2008, 405 m. N.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2#rd_5

Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen

(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür,

dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine

hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-

ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor

dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-

lich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2#rd_7

der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5;

BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch

das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt

38, 362 f.).

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-

terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann

deshalb bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5

Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-

vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech-

nung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-

rapiedauer zu bestimmen.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer