Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2008

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – 5 StR 185/08

5. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 18. Dezember 2007 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge, mit der ein

Erörterungsmangel hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten

Taten geltend gemacht wird, unzulässig ist, da der Revisionsführer schon

den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser Rüge nicht mitteilt (vgl. hierzu

BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505,

511).

Basdorf Raum Brause

Jäger Schneider