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# BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – 5 StR 185/08

5. Strafsenat

5 StR 185/08

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 18. Dezember 2007 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge, mit der ein

Erörterungsmangel hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten

Taten geltend gemacht wird, unzulässig ist, da der Revisionsführer schon

den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser Rüge nicht mitteilt (vgl. hierzu

BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505,

511).

Basdorf Raum Brause

Jäger Schneider

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – 5 StR 185/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/5-str-185-08

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