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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – 4 StR 207/08

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2008 gemäß

§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm

nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als

unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti-

gung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und we-

gen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätz-

licher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt.

2

Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger

Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmit-

telverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsan-

walt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil

5

Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revi-

sionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Ur-

teilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO).

Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher

Äußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteils-

absprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls

nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsab-

sprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen man-

gels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der

Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen

(vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen.

6

Soweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist

dieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für

die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer-

Goßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält

sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die

Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorge-

legen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann