Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2008

BGH Beschluss vom 14.02.2008 – IX ZR 228/07

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

12. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die

Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

92.032,80 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/ix-zr-228-07#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat

keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in

Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausge-

gangen, dass der Kläger an der Versicherungssumme der Rückdeckungsversi-

cherung (Versicherungsschein-Nr. ) ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1

InsO) erlangt hat, welches die laufenden Versorgungszahlungen an den Kläger

sichert (vgl. BGHZ 136, 220, 225 ff; BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04,

ZIP 2005, 909, 911).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/ix-zr-228-07#rd_2

Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des

Pfandrechts sind allesamt unbegründet. Auch hierbei bedarf es keiner Beant-

wortung von Grundsatzfragen. Die das Anstellungsverhältnis des Klägers als

damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von

Dezember 1986 fielen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl.

BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, NJW 1991, 1680, 1681). Angesichts

der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellten Einigkeit aller

Beteiligten und der trotz § 47 Abs. 4 GmbHG zulässigen Mitwirkung des Klä-

gers (vgl. BGHZ 18, 205, 210) bedurfte es keiner "Umsetzung" der Beschlüsse

durch einen zusätzlichen Vertrag. Die Wirksamkeit der Verpfändung scheiterte

auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpfändungsanzeige (§ 13

Abs. 4 Satz 1 ALB). Hierbei handelt es sich um ein vertragliches, in allgemeinen

Geschäftsbedingungen bestimmtes Schriftformerfordernis, das zur Disposition

der Vertragsparteien steht. Jedenfalls lag in dem Schreiben des Versicherers

vom 13. April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpfändung (vgl. BGHZ 166,

125, 135).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/ix-zr-228-07#rd_3

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwer-

de kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Satz 1

ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/ix-zr-228-07#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 O 104/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2007 - 8 U 204/05 -